Dispositiv
- Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), began- gen durch eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, schuldig und verurteile ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausma- chend total CHF 27'000.00, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (pag. 260 ff.). Am 25. Oktober 2024 berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 17. Oktober 2024 insofern, als die im Dispositiv angegebene Geschwindigkeitsüber- schreitung von netto 42 km/h auf netto 62 km/h korrigiert wurde (Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 266 ff.).
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 fristgerecht Berufung an. Die schriftli- che Urteilsbegründung datiert vom 20. Januar 2025 und wurde der Generalstaats- anwaltschaft am 21. Januar 2025 eröffnet. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 er- klärte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 318 f.).
- Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 stellte die Verfahrensleitung dem Beschuldig- ten die Berufungserklärung zu (pag. 320 f.). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 auf das Erheben einer Anschlussberufung und hielt fest, dass gegen ein schriftli- ches Verfahren nicht opponiert würde (pag. 323). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 14. Februar 2025 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 330 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft teilte mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mit, dass sie damit einverstanden sei (pag. 334). Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbe- gründung gesetzt und die Kammerbesetzung bekannt gegeben (pag. 335 f.). Die Berufungsbegründung vom 1. April 2025 erfolgte fristgerecht (pag. 340 ff.). Der Be- schuldigte liess sich innert verlängerter Frist am 20. Mai 2025 vernehmen (pag. 372 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 23. Mai 2025 auf die Einreichung einer Replik (pag. 384). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 385 f.). 3 Rechtsanwältin B.________ reichte ihre Honorarnote am 11. Juni 2025 zu den Ak- ten (pag. 391 ff.).
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom
- Juli 2024 [pag. 353]), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse (datierend vom 3. April 2025 [pag. 345 ff. bzw. pag 356 ff.]) so- wie ein Auszug aus dem Administrationsmassnahmen-Register des Informations- systems Verkehrszulassung (IVZ-Auszug; früher: ADMAS-Register; datierend vom
- April 2025 [pag. 350 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt.
- Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 1. April 2025 stellte die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 340 f., Hervorhebungen im Original):
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Okto- ber 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. Januar 2022 um 15:37 Uhr in C.________ (Ort), ausserorts auf der Hauptstrasse Richtung D.________ (Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 42 km/h.
- Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
- Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. Rechtsanwältin B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025 folgenden Antrag (pag. 374): Das Urteil der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 sei zu bestätigen.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der beschränkten Berufung der General- staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Strafzumessung angefochten und zu über- prüfen. Die Kammer verfügt hierbei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im ange- fochtenen Punkt auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.
- Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Beschuldigte beging am 30. Januar 2022 um 15:37 Uhr in C.________(Ort), ausserorts auf der Hauptstrasse Richtung D.________(Ort), eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, indem er mit seinem Personenwagen E.________ (F.________ (Kontrollschild)) nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h fuhr und damit die erlaubte Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 62 km/h überschritt. Die Vorinstanz 4 sprach den Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG schuldig. Der Schuldspruch ist zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft und mangels Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Für weitergehende Ausführungen zum Beweisergebnis und der rechtlichen Würdigung wird damit einhergehend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 294 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen oder Präzisierungen hierzu aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Er- wägungen der Kammer. II. Strafzumessung
- Allgemeines Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 299, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung).
- Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung aus, dass eine Geldstrafe, bei welcher maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden könnten, die begangene Straftat des Beschuldigten nicht angemessen sanktioniere. Es sei davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzu- messung am Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 orientiert habe, welches eine Raserfahrt auf der Autobahn betroffen habe. Bei einer Raserfahrt auf einer solchen Strasse sei nicht die gleiche Rücksichtslosigkeit bzw. das gleiche Gefährdungspotential wie im vorliegenden Sachverhalt gegeben. Vor- liegend sei es nämlich um eine Fahrt auf einer Hauptstrasse zwischen zwei Dörfern (C.________(Ort) und D.________(Ort)) gegangen. Die Fahrt habe am Nachmittag stattgefunden, so dass der Beschuldigte mit Velofahrern, Kindern etc. auf und ne- ben der Fahrbahn habe rechnen müssen. Dem Beschuldigten sei auch ein Perso- nenwagen mit korrekter Fahrweise auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Angesichts der erwähnten konkreten Tatumstände des zu beurteilenden Falles sei nicht von einer sehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen, sondern von einer leichten tendierend gegen mittelschweren. Dafür erscheine mit Blick auf den Straf- rahmen, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Dritteln sei, eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als tatangemessen. Bei den Täterkomponenten könne mit der Vorrichterin eine Strafminderung von 60 Strafeinheiten für das Ge- ständnis und die besondere Strafempfindlichkeit gemacht werden. Auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, die für eine ausserorts begangene Geschwindigkeits- übertretung ab 50 km/h eine Sanktion ab 150 Strafeinheiten vorsehen würden, sei eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe für eine Geschwindigkeitsübertre- tung von 62 km/h zu tief (pag. 341 ff.). 5 9.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung wendet in ihrer Stellungnahme hiergegen ein, die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfüge, sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der konkreten Umstände klarerweise einzig die Geldstrafe als anwendbare Strafart in Frage komme. Zu den Tatkomponenten sei festzuhalten, dass das Gefährdungspotential gering gewesen sei und der Be- schuldigte nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gehandelt habe. Die Tat habe sich auf der Hauptstrasse zwischen zwei Dörfern, welche über landwirtschaftlich genutzte Felder führe, ereignet. Zum Tatzeitpunkt im Winter sei die Situation über- sichtlich gewesen. Es habe sonniges Wetter, gute Sicht, trockene Strassenverhält- nisse sowie eine schwache Verkehrsmenge geherrscht. Die Geschwindigkeits- überschreitung sei nur 2 km/h über der für die Erfüllung des Tatbestands erforderli- chen Geschwindigkeit gelegen. Betreffend die Täterkomponenten sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei, ihm bisher nie administrative Mass- nahmen auferlegt worden seien und er von Beginn an Einsicht und Reue gezeigt habe. Unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit sei zu berücksichtigen, dass ihm ein Führerausweisentzug bevorstehe und ihm aufgrund dessen auch der Verlust seiner Arbeitsstelle drohe (pag. 373 f.).
- Anwendbares Recht Per 1. Oktober 2023 ist eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raser- delikten in Kraft getreten (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, so sind gemäss Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhand- lungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern; zudem ist in diesen Fällen bis zu einer maximalen Ta- gessatzhöhe von 180 Tagessätzen die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Mit dem Erlass von Art. 90 Abs. 3ter SVG beabsichtigte der Gesetzgeber die Schaf- fung eines eigenständigen strafrechtlichen Rahmens für Ersttäterinnen und -täter. Die Gerichte sollten einen grösseren Ermessensspielraum erhalten und in diesen Fällen nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Absatz 3 gebunden sein. Damit die Bestimmung zur Anwendung gelangen darf, ist nicht notwendig, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen. Ein einwandfreier Vorstrafen- bericht muss aber nicht zwingend zu einer tieferen Strafe führen (Urteil des Bun- desgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.4.1. mit Hinweisen). Die An- wendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG führt – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter 6 bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4. mit Hinweisen). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. Strafregisterauszug vom 4. April 2025, pag. 353), womit das neue Recht das konkret mildere und demzufolge anzuwenden ist.
- Strafart Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu be- urteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstra- fe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Wahl der Strafart kam die Vorinstanz zum Schluss, dass im Lichte des Ver- hältnismässigkeitsprinzip sowie aufgrund der vorliegenden Umstände einzig die Geldstrafe als Strafart in Frage komme, zumal der Beschuldigte über keine Vorstra- fen verfüge (vgl. pag. 303, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Abweichend zur Vorinstanz erachtet die Kammer das Tatverschulden des Beschuldigten als in ei- nem Bereich des Strafrahmens liegend, in welchem einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vom Gesetzgeber vorgesehen ist (vgl. E. 12 nachfolgend). Eine Geldstrafe, welche auf maximal 180 Tagessätze beschränkt ist, würde dem konkreten Tatver- schulden des Beschuldigten mithin nicht genügend Rechnung tragen.
- Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatschwere 12.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilneh- mer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4.). Der Beschuldigte fuhr ausserorts mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, was nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit (4 km/h) einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h entspricht. Die Geschwindigkeit liegt damit 2 km/h über dem Schwel- lenwert gemäss Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG (60 km/h bei einer Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h). Die gemessene, massive Geschwindigkeitsüberschreitung war 7 zwar mutmasslich nicht von langer Dauer. Der Polizist G.________ sagte anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch aus, dass er das Auto vor der Messung bereits gehört und es vom Geräusch her sehr schnell geklungen habe. Anschliessend verblieb ihm gemäss eigenen Aussagen noch Zeit, seinen Kollegen zu informieren, damit sich dieser für die Kontrolle des Beschuldigten bereit machen konnte. Erst danach fuhr der Beschuldigte mit seinem Auto um die Kurve und wur- de durch den Polizisten G.________ gemessen (pag. 241, Z. 7 ff.). Der Beschuldig- te sagte ebenfalls aus, dass sie «rassig» bzw. «zügig» unterwegs gewesen seien (pag. 249 Z. 33 und pag.250 Z. 2 f.) und sie eine «Testrunde» gemacht hätten, die «leider» nicht so lange geworden sei (pag. 59 Z. 159 f.). Insofern ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er lediglich «einmal richtig Gas» gegeben habe (pag. 60 Z. 210 f.), zu relativieren. Mit der Vorinstanz sind sodann die damaligen Strassen- und Sichtverhältnisse als gut zu bezeichnen und befanden sich nebst dem entgegenkommenden Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn – soweit ersichtlich – keine weiteren Verkehrsteilnehmer in der Nähe. Gemäss den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen herrschte sonni- ges und trockenes Wetter (pag. 41). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse stellen jedoch keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom
- Juni 2024 E. 3.2. mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte im Zeitpunkt der fest- gestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zudem ein korrekt entgegenkommen- des Fahrzeug kreuzte und eine weitere Person in seinem Fahrzeug mitfuhr (vgl. pag. 6), gefährdete er nicht nur sich selbst konkret und erheblich, sondern auch seinen Beifahrer und den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer. Die Argumen- tation der Verteidigung, wonach das Gefährdungspotential gering gewesen sei, da andere Verkehrsteilnehmer von weitem erkennbar gewesen wären, verfängt somit nicht. Eine derart schnelle Beschleunigung auf mehr als 140 km/h kann rasch zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führen und daraus folgend zu einer Streif- oder Frontalkollision mit korrekt entgegenkommenden Fahrzeugen, wobei im Falle einer Kollision mit Schwerverletzten oder sogar Toten zu rechnen ist. 12.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutgefährdung Zur Verwerflichkeit des Handelns bzw. zur Art und Weise der Rechtsgutgefährdung hielt die Vorinstanz das Folgende fest (pag. 304, S. 25 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Beschuldigte handelte weder besonders raffiniert noch besonders rücksichtlos. Ebenso wäre es verfehlt, ihm eine besondere kriminelle Energie attestieren zu wollen. Es gilt anzu- merken, dass die Rücksichtlosigkeit der Überschreitung bereits vom Tatbestand mit um- fasst ist und an dieser Stelle nicht nochmals berücksichtigt werden darf. Diesbezüglich gilt es zu präzisieren, dass infolge des Doppelverwertungsverbots zwar nicht das Tatbestandsmerkmal als solches berücksichtigt werden darf, jedoch das Ausmass bzw. die konkrete Schwere desselben (vgl. MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 98). Vorliegend erfolgte die massive Geschwindig- keitsüberschreitung im Rahmen einer Ausfahrt mit einem Kollegen, welchem er die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs demonstrieren wollte (vgl. pag. 58 Z. 122 ff.). 8 Selbst wenn es vom Beschuldigten vorgängig nicht geplant gewesen sein sollte, an der gemessenen Stelle derart stark zu beschleunigen und eine derart massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung zu begehen, wird er zumindest Ausschau nach Stre- ckenabschnitten gehalten haben, welche ihm die Möglichkeit hierzu boten. Dass er sich dabei auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse für einen Streckenabschnitt entschied, auf dem sich ihm ein korrekt entgegenkommender Verkehrsteilnehmer näherte (vgl. pag. 3 in fine und pag. 6), erhöht die Verwerflichkeit der Tat. 12.2 Subjektive Tatschwere 12.2.1 Willensrichtung und Beweggrund Betreffend Willensrichtung und Beweggrund hielt die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung eventualvorsätzlich gehandelt und dabei Verletzungen oder Todesfälle in Kauf genommen habe (pag. 304, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer in Bezug auf die massive Geschwin- digkeitsüberschreitung von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus, da er seinem Kollegen die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs demonstrieren wollte und bewusst stark beschleunigte. Von einem eventualvorsätzlichen Handeln ist damit höchstens in Bezug auf die dadurch hervorgerufene, erhebliche Gefähr- dung seines Kollegen auf dem Beifahrersitz und des ihm entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers auszugehen. Betreffend den Beweggrund sagte der Beschul- digte aus, dass er mit einem Kollegen unterwegs gewesen sei, der Interesse daran gehabt habe, das Auto zu kaufen. Er habe deshalb «natürlich auch zeigen [wol- len]», wie das Auto fahre. Sonst würde er nie so fahren. Normalerweise sei er im- mer nur auf der Rennstrecke damit gefahren (pag. 58 Z. 122 ff.). Dieser Beweg- grund (Demonstration der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs) sowie die Willensrich- tung (massive Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich, Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eventualvorsätzlich) wirken sich ins- gesamt neutral auf das Tatverschulden aus. 12.2.2 Vermeidbarkeit Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder er- schwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die massive Geschwindig- keitsüberschreitung zu unterlassen, sind keine ersichtlich. Eine Verschuldensmin- derung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 12.3 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie in Relation zum grossen Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe ist insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem konkreten Tatverschulden angemes- sen. 9
- Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Gemäss Leumundsbericht vom 3. April 2025 lebt der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern in C.________(Ort). Er arbeitet seit rund 20 Jahren bei der H.________ AG und ist derzeit in einem Pensum von 100% als I.________ (Beruf) und J.________ (Beruf) tätig (pag. 346). Sein monatliches Net- toeinkommen beträgt rund CHF 9'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Seine Le- bensumstände sind als stabil zu bezeichnen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Kantonspolizei Bern an, früher viel auf der Rennstrecke gewesen zu sein, den Per- sonenwagen E.________ nach dem Vorfall aber verkauft zu haben (pag. 346 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 304). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straferhöhenden oder -senkenden Faktoren entnehmen, weshalb diese Täterkomponenten neutral zu gewichten sind. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Sowohl der Strafregisterauszug (datierend vom 4. April 2025 [pag. 353]) als auch der IVZ-Auszug (datierend vom 4. April 2025 [pag. 350 ff.]) zeigen, dass der Be- schuldigte sich seit der vorliegend zu beurteilenden Tat nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Dies ist neutral zu gewichten, wird ein Wohlverhalten doch er- wartet und vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2024 vom 11. Febru- ar 2025 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Ein solches Verhal- ten darf jedoch ebenfalls erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Pra- xis ebenfalls zu keiner Strafminderung. Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer sodann eine Strafminderung infolge Geständnisses als nicht angezeigt. Ein Ge- ständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Ta- tanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung hingegen nicht er- leichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2. mit Hinweisen). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte be- reits anlässlich seiner ersten Einvernahme am 30. Januar 2022 die Geschwindig- keitsüberschreitung einräumte (pag. 57, Z. 75 ff.). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beweislage von Beginn an erdrückend war, zumal er kurz nach seiner Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kantonspolizei Bern als Fahrer und Fahrzeughalter angehalten werden konnte (pag. 3). Ein Abstreiten der Tat wäre unter diesen Umständen sinnlos gewesen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte stattdessen wiederholt die Richtigkeit der Messung bzw. das hohe Messergebnis in Frage stellte (vgl. pag. 56 Z. 26 f, pag. 64 Z. 33 ff. und pag. 249 Z. 33 ff.) und damit einhergehend aufrichtige Einsicht und Reue missen liess. In Anbe- 10 tracht dieser Umstände ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu gewichten. 13.3 Strafempfindlichkeit Zur Frage der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Fol- gendes (pag, 305, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend steht dem Beschuldigten ein Führerausweisentzug von Gesetzes wegen (Art. 16c Abs. 1 und Abs. 2 Bst. abis SVG) bevor. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bestimmungen droht dem Beschuldig- ten aufgrund des Führerausweisentzugs der Verlust seiner Arbeitsstelle. Im Rahmen des Vorverfah- rens musste er den Führerausweis bereits während drei Monaten abgeben, konnte die Stelle aber vorübergehend noch behalten (pag. 249 Z 4 ff.). Der nun bevorstehende Entzug von weiteren mindes- tens neun Monaten (vgl. Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG) und den damit einhergehenden mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretende Verlust seiner Arbeitsstelle wird den Beschuldigten als Haupternährer seiner Familie (vgl. zu den Einkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau: pag. 247 Z 34 ff.) er- heblich bis stark belasten (pag. 249 Z 4 ff.). Aufgrund dieser ausserstrafrechtlichen Sanktion und de- ren erheblichen Folgen für den Beschuldigten ist auch hier eine leichte Minderung um 30 Strafeinhei- ten vorzunehmen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.4.; 6B_774/2020 vom
- Juli 2021; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 1.4.3.; je mit Hinweisen). Nament- lich begründet die berufliche Erforderlichkeit eines Führerausweises keine erhöhte Strafempfindlichkeit, da sich die beschuldigte Person in dieser Hinsicht nicht we- sentlich von jeder anderen, von einem Ausweisentzug betroffenen autofahrenden Person, unterscheidet (Urteile des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2). Im BGE 120 IV 67 E. 2b entschied das Bundesgericht lediglich, die zivilrechtlichen Folgen eines Strassenverkehrsunfalls und der damit einhergehende Führeraus- weisentzug würden sich positiv auf das künftige Wohlverhalten der betroffenen Person im Strassenverkehr auswirken. Eine Pflicht des Gerichts, den Führeraus- weisentzug bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmin- dernd zu berücksichtigen, lässt sich daraus nicht ableiten. Vereinzelt erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b, ein Führerausweisentzug sei als zusätzliche Sanktion grundsätzlich bei der Festsetzung der Strafe zu berück- sichtigen, wobei es in den beurteilten Fällen trotz Nichtberücksichtigung des Füh- rerausweisentzugs bei der Bestimmung des Strafmasses eine Verletzung von Bun- desrecht jeweils verneinte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2024 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3. mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Bundesgericht in der Vergangenheit nicht einheitlich zur Frage der erhöhten Strafempfindlichkeit im Zusammenhang mit dem Entzug des Führerausweises bei beruflicher Erforderlichkeit äusserte, ist eine sol- che erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegend zu verneinen. Zwar ist der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als J.________(Beruf) auf seinen Führerausweis an- gewiesen. Darin unterscheidet er sich jedoch nicht wesentlich von anderen Perso- nen, die ebenfalls in Berufen tätig sind, für die ein Führerausweis erforderlich oder 11 zumindest nützlich ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Führerausweis aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls bereits während rund 10 Wo- chen abgeben musste und nach wie vor bei der H.________ AG angestellt ist (vgl. pag. 248, Z. 23 ff. und pag. 350). Obwohl der Beschuldigte aussagte, er könne durch den Führerausweisentzug seinen Job verlieren, da dies bei ihnen im Ge- schäft in den AGB vermerkt sei (pag. 249, Z. 6 ff.), konnte er den vorsorglichen Entzug regeln und durch Inanspruchnahme zweier Fahrer überbrücken (pag. 249, Z. 8 f.). Weshalb es sich bei einem erneuten Führerausweisentzug anders verhal- ten und der Beschuldigte seine Anstellung verlieren sollte, ist nicht ersichtlich, zu- mal er seit 20 Jahren bei derselben Firma angestellt und neben der Funktion als J.________(Beruf) auch als I.________(Beruf) tätig ist (pag. 247 Z. 31 f. und pag. 346). Eine diesbezüglich bestehende Gefahr reicht allein nicht aus, um eine erhöh- te Strafempfindlichkeit zu bejahen. Kommt hinzu, dass in Bezug auf den Entzug des Führerausweises nicht das Strafmass bzw. die bedingt zu vollziehende Frei- heitsstrafe den Beschuldigten empfindlich(er) trifft, sondern – wenn überhaupt – der Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG, der ungeachtet des Strafmasses be- stehen bleibt. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafhöhe aus.
- Fazit Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemes- sen.
- Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach ist der Strafaufschub einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2. mit Hinweisen). Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubezie- hen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbe- sondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeits- verhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1. und 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 12 Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren verur- teilt. Die Vorinstanz hielt zum bedingten Vollzug zutreffend fest, dass dem Be- schuldigten aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit, seinen geregelten persönlichen Verhältnissen und seinem Wohlverhalten seit Tatbegehung keine negative Progno- se gestellt werden kann (pag. 306, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht wird von der Kammer geteilt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhan- den, gestützt auf welche davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte werde sich zukünftig nicht Wohlverhalten. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindestdauer von 2 Jahren festzu- setzen. III. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 16.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz aufgrund des erfolgten Schuldspruchs zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'606.75 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt, was unangefochten in Rechts- kraft erwachsen ist. 16.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das oberinstanzliche Verfahren wird auf CHF 2'400.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und ist aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens vollumfänglich vom Beschuldigten zu tra- gen.
- Entschädigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besagt, dass der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht, bezahlt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte 13 Anwältin unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäf- tes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Im Be- rufungsverfahren, welchem ein Urteil eines Einzelgerichts zu Grunde liegt, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Berufungsver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst f i.V.m. b PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 17.2 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwältin B.________ mit Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten (infolge Verurteilung; Ziff. II.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Das Honorar wurde im Umfang von CHF 3'774.35 ausgerichtet (pag. 277). 17.3 In oberer Instanz Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 11. Juni 2025 für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von 7,67 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.00 und MWST geltend (pag. 393 f.). Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des Prozesses sowie mit Blick auf den anzuwendenden Tarifrahmen als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 1'679.15 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
- Oktober 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
- A.________ schuldig erklärt wurde, der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung, begangen am 30. Januar 2022, um 15:37 Uhr, in C.________(Ort), ausserorts auf der Hauptstrasse Richtung D.________(Ort), durch Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um netto 62 km/h.
- A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 7’606.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) verurteilt wurde.
- Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwäl- tin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 85.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’685.80 CHF 129.80 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’815.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.92 200.00 CHF 1’784.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 28.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’812.00 CHF 146.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’958.75 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'774.35 entschädigt hat.
- A.________ verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 II. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47 StGB 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 Bst. c SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt:
- zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'400.00. III.
- Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwäl- tin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.67 200.00 CHF 1’533.34 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 20.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’553.34 CHF 125.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’679.14 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'679.15.
- A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'679.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 47 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bühler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17. Oktober 2024 (PEN 22 773)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), began- gen durch eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, schuldig und verurteile ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausma- chend total CHF 27'000.00, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (pag. 260 ff.). Am 25. Oktober 2024 berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 17. Oktober 2024 insofern, als die im Dispositiv angegebene Geschwindigkeitsüber- schreitung von netto 42 km/h auf netto 62 km/h korrigiert wurde (Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 266 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 fristgerecht Berufung an. Die schriftli- che Urteilsbegründung datiert vom 20. Januar 2025 und wurde der Generalstaats- anwaltschaft am 21. Januar 2025 eröffnet. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 er- klärte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 318 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 stellte die Verfahrensleitung dem Beschuldig- ten die Berufungserklärung zu (pag. 320 f.). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 auf das Erheben einer Anschlussberufung und hielt fest, dass gegen ein schriftli- ches Verfahren nicht opponiert würde (pag. 323). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 14. Februar 2025 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 330 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft teilte mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mit, dass sie damit einverstanden sei (pag. 334). Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbe- gründung gesetzt und die Kammerbesetzung bekannt gegeben (pag. 335 f.). Die Berufungsbegründung vom 1. April 2025 erfolgte fristgerecht (pag. 340 ff.). Der Be- schuldigte liess sich innert verlängerter Frist am 20. Mai 2025 vernehmen (pag. 372 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 23. Mai 2025 auf die Einreichung einer Replik (pag. 384). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 385 f.).
3 Rechtsanwältin B.________ reichte ihre Honorarnote am 11. Juni 2025 zu den Ak- ten (pag. 391 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom
17. Juli 2024 [pag. 353]), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse (datierend vom 3. April 2025 [pag. 345 ff. bzw. pag 356 ff.]) so- wie ein Auszug aus dem Administrationsmassnahmen-Register des Informations- systems Verkehrszulassung (IVZ-Auszug; früher: ADMAS-Register; datierend vom
4. April 2025 [pag. 350 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt. 5. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 1. April 2025 stellte die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 340 f., Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Okto- ber 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. Januar 2022 um 15:37 Uhr in C.________ (Ort), ausserorts auf der Hauptstrasse Richtung D.________ (Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 42 km/h. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. Rechtsanwältin B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025 folgenden Antrag (pag. 374): Das Urteil der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 sei zu bestätigen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der beschränkten Berufung der General- staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Strafzumessung angefochten und zu über- prüfen. Die Kammer verfügt hierbei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im ange- fochtenen Punkt auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. 7. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Beschuldigte beging am 30. Januar 2022 um 15:37 Uhr in C.________(Ort), ausserorts auf der Hauptstrasse Richtung D.________(Ort), eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, indem er mit seinem Personenwagen E.________ (F.________ (Kontrollschild)) nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h fuhr und damit die erlaubte Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 62 km/h überschritt. Die Vorinstanz
4 sprach den Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG schuldig. Der Schuldspruch ist zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft und mangels Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Für weitergehende Ausführungen zum Beweisergebnis und der rechtlichen Würdigung wird damit einhergehend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 294 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen oder Präzisierungen hierzu aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Er- wägungen der Kammer. II. Strafzumessung 8. Allgemeines Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 299, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung aus, dass eine Geldstrafe, bei welcher maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden könnten, die begangene Straftat des Beschuldigten nicht angemessen sanktioniere. Es sei davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzu- messung am Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 orientiert habe, welches eine Raserfahrt auf der Autobahn betroffen habe. Bei einer Raserfahrt auf einer solchen Strasse sei nicht die gleiche Rücksichtslosigkeit bzw. das gleiche Gefährdungspotential wie im vorliegenden Sachverhalt gegeben. Vor- liegend sei es nämlich um eine Fahrt auf einer Hauptstrasse zwischen zwei Dörfern (C.________(Ort) und D.________(Ort)) gegangen. Die Fahrt habe am Nachmittag stattgefunden, so dass der Beschuldigte mit Velofahrern, Kindern etc. auf und ne- ben der Fahrbahn habe rechnen müssen. Dem Beschuldigten sei auch ein Perso- nenwagen mit korrekter Fahrweise auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Angesichts der erwähnten konkreten Tatumstände des zu beurteilenden Falles sei nicht von einer sehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen, sondern von einer leichten tendierend gegen mittelschweren. Dafür erscheine mit Blick auf den Straf- rahmen, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Dritteln sei, eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als tatangemessen. Bei den Täterkomponenten könne mit der Vorrichterin eine Strafminderung von 60 Strafeinheiten für das Ge- ständnis und die besondere Strafempfindlichkeit gemacht werden. Auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, die für eine ausserorts begangene Geschwindigkeits- übertretung ab 50 km/h eine Sanktion ab 150 Strafeinheiten vorsehen würden, sei eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe für eine Geschwindigkeitsübertre- tung von 62 km/h zu tief (pag. 341 ff.).
5 9.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung wendet in ihrer Stellungnahme hiergegen ein, die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfüge, sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der konkreten Umstände klarerweise einzig die Geldstrafe als anwendbare Strafart in Frage komme. Zu den Tatkomponenten sei festzuhalten, dass das Gefährdungspotential gering gewesen sei und der Be- schuldigte nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gehandelt habe. Die Tat habe sich auf der Hauptstrasse zwischen zwei Dörfern, welche über landwirtschaftlich genutzte Felder führe, ereignet. Zum Tatzeitpunkt im Winter sei die Situation über- sichtlich gewesen. Es habe sonniges Wetter, gute Sicht, trockene Strassenverhält- nisse sowie eine schwache Verkehrsmenge geherrscht. Die Geschwindigkeits- überschreitung sei nur 2 km/h über der für die Erfüllung des Tatbestands erforderli- chen Geschwindigkeit gelegen. Betreffend die Täterkomponenten sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei, ihm bisher nie administrative Mass- nahmen auferlegt worden seien und er von Beginn an Einsicht und Reue gezeigt habe. Unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit sei zu berücksichtigen, dass ihm ein Führerausweisentzug bevorstehe und ihm aufgrund dessen auch der Verlust seiner Arbeitsstelle drohe (pag. 373 f.). 10. Anwendbares Recht Per 1. Oktober 2023 ist eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raser- delikten in Kraft getreten (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, so sind gemäss Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhand- lungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern; zudem ist in diesen Fällen bis zu einer maximalen Ta- gessatzhöhe von 180 Tagessätzen die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Mit dem Erlass von Art. 90 Abs. 3ter SVG beabsichtigte der Gesetzgeber die Schaf- fung eines eigenständigen strafrechtlichen Rahmens für Ersttäterinnen und -täter. Die Gerichte sollten einen grösseren Ermessensspielraum erhalten und in diesen Fällen nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Absatz 3 gebunden sein. Damit die Bestimmung zur Anwendung gelangen darf, ist nicht notwendig, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen. Ein einwandfreier Vorstrafen- bericht muss aber nicht zwingend zu einer tieferen Strafe führen (Urteil des Bun- desgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.4.1. mit Hinweisen). Die An- wendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG führt – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter
6 bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4. mit Hinweisen). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. Strafregisterauszug vom 4. April 2025, pag. 353), womit das neue Recht das konkret mildere und demzufolge anzuwenden ist. 11. Strafart Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu be- urteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstra- fe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Wahl der Strafart kam die Vorinstanz zum Schluss, dass im Lichte des Ver- hältnismässigkeitsprinzip sowie aufgrund der vorliegenden Umstände einzig die Geldstrafe als Strafart in Frage komme, zumal der Beschuldigte über keine Vorstra- fen verfüge (vgl. pag. 303, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Abweichend zur Vorinstanz erachtet die Kammer das Tatverschulden des Beschuldigten als in ei- nem Bereich des Strafrahmens liegend, in welchem einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vom Gesetzgeber vorgesehen ist (vgl. E. 12 nachfolgend). Eine Geldstrafe, welche auf maximal 180 Tagessätze beschränkt ist, würde dem konkreten Tatver- schulden des Beschuldigten mithin nicht genügend Rechnung tragen. 12. Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatschwere 12.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilneh- mer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4.). Der Beschuldigte fuhr ausserorts mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, was nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit (4 km/h) einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h entspricht. Die Geschwindigkeit liegt damit 2 km/h über dem Schwel- lenwert gemäss Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG (60 km/h bei einer Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h). Die gemessene, massive Geschwindigkeitsüberschreitung war
7 zwar mutmasslich nicht von langer Dauer. Der Polizist G.________ sagte anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch aus, dass er das Auto vor der Messung bereits gehört und es vom Geräusch her sehr schnell geklungen habe. Anschliessend verblieb ihm gemäss eigenen Aussagen noch Zeit, seinen Kollegen zu informieren, damit sich dieser für die Kontrolle des Beschuldigten bereit machen konnte. Erst danach fuhr der Beschuldigte mit seinem Auto um die Kurve und wur- de durch den Polizisten G.________ gemessen (pag. 241, Z. 7 ff.). Der Beschuldig- te sagte ebenfalls aus, dass sie «rassig» bzw. «zügig» unterwegs gewesen seien (pag. 249 Z. 33 und pag.250 Z. 2 f.) und sie eine «Testrunde» gemacht hätten, die «leider» nicht so lange geworden sei (pag. 59 Z. 159 f.). Insofern ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er lediglich «einmal richtig Gas» gegeben habe (pag. 60 Z. 210 f.), zu relativieren. Mit der Vorinstanz sind sodann die damaligen Strassen- und Sichtverhältnisse als gut zu bezeichnen und befanden sich nebst dem entgegenkommenden Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn – soweit ersichtlich – keine weiteren Verkehrsteilnehmer in der Nähe. Gemäss den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen herrschte sonni- ges und trockenes Wetter (pag. 41). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse stellen jedoch keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom
27. Juni 2024 E. 3.2. mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte im Zeitpunkt der fest- gestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zudem ein korrekt entgegenkommen- des Fahrzeug kreuzte und eine weitere Person in seinem Fahrzeug mitfuhr (vgl. pag. 6), gefährdete er nicht nur sich selbst konkret und erheblich, sondern auch seinen Beifahrer und den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer. Die Argumen- tation der Verteidigung, wonach das Gefährdungspotential gering gewesen sei, da andere Verkehrsteilnehmer von weitem erkennbar gewesen wären, verfängt somit nicht. Eine derart schnelle Beschleunigung auf mehr als 140 km/h kann rasch zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führen und daraus folgend zu einer Streif- oder Frontalkollision mit korrekt entgegenkommenden Fahrzeugen, wobei im Falle einer Kollision mit Schwerverletzten oder sogar Toten zu rechnen ist. 12.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutgefährdung Zur Verwerflichkeit des Handelns bzw. zur Art und Weise der Rechtsgutgefährdung hielt die Vorinstanz das Folgende fest (pag. 304, S. 25 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Beschuldigte handelte weder besonders raffiniert noch besonders rücksichtlos. Ebenso wäre es verfehlt, ihm eine besondere kriminelle Energie attestieren zu wollen. Es gilt anzu- merken, dass die Rücksichtlosigkeit der Überschreitung bereits vom Tatbestand mit um- fasst ist und an dieser Stelle nicht nochmals berücksichtigt werden darf. Diesbezüglich gilt es zu präzisieren, dass infolge des Doppelverwertungsverbots zwar nicht das Tatbestandsmerkmal als solches berücksichtigt werden darf, jedoch das Ausmass bzw. die konkrete Schwere desselben (vgl. MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 98). Vorliegend erfolgte die massive Geschwindig- keitsüberschreitung im Rahmen einer Ausfahrt mit einem Kollegen, welchem er die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs demonstrieren wollte (vgl. pag. 58 Z. 122 ff.).
8 Selbst wenn es vom Beschuldigten vorgängig nicht geplant gewesen sein sollte, an der gemessenen Stelle derart stark zu beschleunigen und eine derart massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung zu begehen, wird er zumindest Ausschau nach Stre- ckenabschnitten gehalten haben, welche ihm die Möglichkeit hierzu boten. Dass er sich dabei auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse für einen Streckenabschnitt entschied, auf dem sich ihm ein korrekt entgegenkommender Verkehrsteilnehmer näherte (vgl. pag. 3 in fine und pag. 6), erhöht die Verwerflichkeit der Tat. 12.2 Subjektive Tatschwere 12.2.1 Willensrichtung und Beweggrund Betreffend Willensrichtung und Beweggrund hielt die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung eventualvorsätzlich gehandelt und dabei Verletzungen oder Todesfälle in Kauf genommen habe (pag. 304, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer in Bezug auf die massive Geschwin- digkeitsüberschreitung von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus, da er seinem Kollegen die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs demonstrieren wollte und bewusst stark beschleunigte. Von einem eventualvorsätzlichen Handeln ist damit höchstens in Bezug auf die dadurch hervorgerufene, erhebliche Gefähr- dung seines Kollegen auf dem Beifahrersitz und des ihm entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers auszugehen. Betreffend den Beweggrund sagte der Beschul- digte aus, dass er mit einem Kollegen unterwegs gewesen sei, der Interesse daran gehabt habe, das Auto zu kaufen. Er habe deshalb «natürlich auch zeigen [wol- len]», wie das Auto fahre. Sonst würde er nie so fahren. Normalerweise sei er im- mer nur auf der Rennstrecke damit gefahren (pag. 58 Z. 122 ff.). Dieser Beweg- grund (Demonstration der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs) sowie die Willensrich- tung (massive Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich, Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eventualvorsätzlich) wirken sich ins- gesamt neutral auf das Tatverschulden aus. 12.2.2 Vermeidbarkeit Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder er- schwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die massive Geschwindig- keitsüberschreitung zu unterlassen, sind keine ersichtlich. Eine Verschuldensmin- derung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 12.3 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie in Relation zum grossen Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe ist insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem konkreten Tatverschulden angemes- sen.
9 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Gemäss Leumundsbericht vom 3. April 2025 lebt der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern in C.________(Ort). Er arbeitet seit rund 20 Jahren bei der H.________ AG und ist derzeit in einem Pensum von 100% als I.________ (Beruf) und J.________ (Beruf) tätig (pag. 346). Sein monatliches Net- toeinkommen beträgt rund CHF 9'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Seine Le- bensumstände sind als stabil zu bezeichnen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Kantonspolizei Bern an, früher viel auf der Rennstrecke gewesen zu sein, den Per- sonenwagen E.________ nach dem Vorfall aber verkauft zu haben (pag. 346 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 304). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straferhöhenden oder -senkenden Faktoren entnehmen, weshalb diese Täterkomponenten neutral zu gewichten sind. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Sowohl der Strafregisterauszug (datierend vom 4. April 2025 [pag. 353]) als auch der IVZ-Auszug (datierend vom 4. April 2025 [pag. 350 ff.]) zeigen, dass der Be- schuldigte sich seit der vorliegend zu beurteilenden Tat nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Dies ist neutral zu gewichten, wird ein Wohlverhalten doch er- wartet und vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2024 vom 11. Febru- ar 2025 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Ein solches Verhal- ten darf jedoch ebenfalls erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Pra- xis ebenfalls zu keiner Strafminderung. Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer sodann eine Strafminderung infolge Geständnisses als nicht angezeigt. Ein Ge- ständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Ta- tanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung hingegen nicht er- leichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2. mit Hinweisen). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte be- reits anlässlich seiner ersten Einvernahme am 30. Januar 2022 die Geschwindig- keitsüberschreitung einräumte (pag. 57, Z. 75 ff.). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beweislage von Beginn an erdrückend war, zumal er kurz nach seiner Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kantonspolizei Bern als Fahrer und Fahrzeughalter angehalten werden konnte (pag. 3). Ein Abstreiten der Tat wäre unter diesen Umständen sinnlos gewesen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte stattdessen wiederholt die Richtigkeit der Messung bzw. das hohe Messergebnis in Frage stellte (vgl. pag. 56 Z. 26 f, pag. 64 Z. 33 ff. und pag. 249 Z. 33 ff.) und damit einhergehend aufrichtige Einsicht und Reue missen liess. In Anbe-
10 tracht dieser Umstände ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu gewichten. 13.3 Strafempfindlichkeit Zur Frage der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Fol- gendes (pag, 305, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend steht dem Beschuldigten ein Führerausweisentzug von Gesetzes wegen (Art. 16c Abs. 1 und Abs. 2 Bst. abis SVG) bevor. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bestimmungen droht dem Beschuldig- ten aufgrund des Führerausweisentzugs der Verlust seiner Arbeitsstelle. Im Rahmen des Vorverfah- rens musste er den Führerausweis bereits während drei Monaten abgeben, konnte die Stelle aber vorübergehend noch behalten (pag. 249 Z 4 ff.). Der nun bevorstehende Entzug von weiteren mindes- tens neun Monaten (vgl. Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG) und den damit einhergehenden mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretende Verlust seiner Arbeitsstelle wird den Beschuldigten als Haupternährer seiner Familie (vgl. zu den Einkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau: pag. 247 Z 34 ff.) er- heblich bis stark belasten (pag. 249 Z 4 ff.). Aufgrund dieser ausserstrafrechtlichen Sanktion und de- ren erheblichen Folgen für den Beschuldigten ist auch hier eine leichte Minderung um 30 Strafeinhei- ten vorzunehmen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.4.; 6B_774/2020 vom
28. Juli 2021; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 1.4.3.; je mit Hinweisen). Nament- lich begründet die berufliche Erforderlichkeit eines Führerausweises keine erhöhte Strafempfindlichkeit, da sich die beschuldigte Person in dieser Hinsicht nicht we- sentlich von jeder anderen, von einem Ausweisentzug betroffenen autofahrenden Person, unterscheidet (Urteile des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2). Im BGE 120 IV 67 E. 2b entschied das Bundesgericht lediglich, die zivilrechtlichen Folgen eines Strassenverkehrsunfalls und der damit einhergehende Führeraus- weisentzug würden sich positiv auf das künftige Wohlverhalten der betroffenen Person im Strassenverkehr auswirken. Eine Pflicht des Gerichts, den Führeraus- weisentzug bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmin- dernd zu berücksichtigen, lässt sich daraus nicht ableiten. Vereinzelt erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b, ein Führerausweisentzug sei als zusätzliche Sanktion grundsätzlich bei der Festsetzung der Strafe zu berück- sichtigen, wobei es in den beurteilten Fällen trotz Nichtberücksichtigung des Füh- rerausweisentzugs bei der Bestimmung des Strafmasses eine Verletzung von Bun- desrecht jeweils verneinte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2024 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3. mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Bundesgericht in der Vergangenheit nicht einheitlich zur Frage der erhöhten Strafempfindlichkeit im Zusammenhang mit dem Entzug des Führerausweises bei beruflicher Erforderlichkeit äusserte, ist eine sol- che erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegend zu verneinen. Zwar ist der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als J.________(Beruf) auf seinen Führerausweis an- gewiesen. Darin unterscheidet er sich jedoch nicht wesentlich von anderen Perso- nen, die ebenfalls in Berufen tätig sind, für die ein Führerausweis erforderlich oder
11 zumindest nützlich ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Führerausweis aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls bereits während rund 10 Wo- chen abgeben musste und nach wie vor bei der H.________ AG angestellt ist (vgl. pag. 248, Z. 23 ff. und pag. 350). Obwohl der Beschuldigte aussagte, er könne durch den Führerausweisentzug seinen Job verlieren, da dies bei ihnen im Ge- schäft in den AGB vermerkt sei (pag. 249, Z. 6 ff.), konnte er den vorsorglichen Entzug regeln und durch Inanspruchnahme zweier Fahrer überbrücken (pag. 249, Z. 8 f.). Weshalb es sich bei einem erneuten Führerausweisentzug anders verhal- ten und der Beschuldigte seine Anstellung verlieren sollte, ist nicht ersichtlich, zu- mal er seit 20 Jahren bei derselben Firma angestellt und neben der Funktion als J.________(Beruf) auch als I.________(Beruf) tätig ist (pag. 247 Z. 31 f. und pag. 346). Eine diesbezüglich bestehende Gefahr reicht allein nicht aus, um eine erhöh- te Strafempfindlichkeit zu bejahen. Kommt hinzu, dass in Bezug auf den Entzug des Führerausweises nicht das Strafmass bzw. die bedingt zu vollziehende Frei- heitsstrafe den Beschuldigten empfindlich(er) trifft, sondern – wenn überhaupt – der Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG, der ungeachtet des Strafmasses be- stehen bleibt. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafhöhe aus. 14. Fazit Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemes- sen. 15. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach ist der Strafaufschub einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2. mit Hinweisen). Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubezie- hen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbe- sondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeits- verhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1. und 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
12 Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren verur- teilt. Die Vorinstanz hielt zum bedingten Vollzug zutreffend fest, dass dem Be- schuldigten aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit, seinen geregelten persönlichen Verhältnissen und seinem Wohlverhalten seit Tatbegehung keine negative Progno- se gestellt werden kann (pag. 306, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht wird von der Kammer geteilt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhan- den, gestützt auf welche davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte werde sich zukünftig nicht Wohlverhalten. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindestdauer von 2 Jahren festzu- setzen. III. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz aufgrund des erfolgten Schuldspruchs zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'606.75 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt, was unangefochten in Rechts- kraft erwachsen ist. 16.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das oberinstanzliche Verfahren wird auf CHF 2'400.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und ist aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens vollumfänglich vom Beschuldigten zu tra- gen. 17. Entschädigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besagt, dass der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht, bezahlt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte
13 Anwältin unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäf- tes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Im Be- rufungsverfahren, welchem ein Urteil eines Einzelgerichts zu Grunde liegt, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Berufungsver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst f i.V.m. b PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 17.2 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwältin B.________ mit Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten (infolge Verurteilung; Ziff. II.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Das Honorar wurde im Umfang von CHF 3'774.35 ausgerichtet (pag. 277). 17.3 In oberer Instanz Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 11. Juni 2025 für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von 7,67 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.00 und MWST geltend (pag. 393 f.). Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des Prozesses sowie mit Blick auf den anzuwendenden Tarifrahmen als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 1'679.15 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
17. Oktober 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde, der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung, begangen am 30. Januar 2022, um 15:37 Uhr, in C.________(Ort), ausserorts auf der Hauptstrasse Richtung D.________(Ort), durch Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um netto 62 km/h. 2. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 7’606.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) verurteilt wurde. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwäl- tin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 85.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’685.80 CHF 129.80 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’815.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.92 200.00 CHF 1’784.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 28.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’812.00 CHF 146.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’958.75 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'774.35 entschädigt hat. 4. A.________ verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
15 II. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47 StGB 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 Bst. c SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'400.00. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwäl- tin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.67 200.00 CHF 1’533.34 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 20.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’553.34 CHF 125.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’679.14 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'679.15. 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'679.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
16 Bern, 1. Dezember 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Bühler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.